Wie man ein Schwarzgeld-Konto wieder weiß wäscht

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Wie man ein Schwarzgeld-Konto wieder weiß wäscht
(Foto: Lennart Tange)

Zinserträge auf einem ausländischen Konto muss man eigentlich in seiner Steuererklärung in Deutschland angeben. Doch wer dies nicht tut und sein illegales Schwarzgeld-Konto einfach auf ertragsfrei umstellt, den entdeckt das deutsche Finanzamt nicht. Denn ab der Umstellung entsteht keine Steuerschuld mehr und das deutsche Finanzamt wird von der Auslandsbank nicht benachrichtigt. 

Wenn Kapital auf ausländischen Konten oder in ausländischen Depots Erträge bringt und diese nicht in der Steuererklärung angegeben werden, wird ein Weißgeldkonto zu einem illegalen Schwarzgeldkonto.

Wenn man es wieder in ein legales Weißgeldkonto zurückverwandeln will und eine Selbstanzeige nicht in Betracht kommt, so muss man die Kapitalerträge wieder verschwinden lassen. Man stellt das Konto dazu einfach auf ertragsfrei um. Dann ist man ab diesem Tag für die Zukunft steuerehrlich.

Wer ein bisheriges Schwarzgeldkonto beziehungsweise Schwarzgelddepot auf ertragsfrei umstellt, begeht keine Steuerhinterziehung mehr. Denn es werden keine steuerpflichtigen Kapitalerträge mehr erzielt.

Da keine Steuerschuld entsteht, muss das ertragsfreie Konto auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Es gibt keine Kontrollmitteilungen an das Heimatfinanzamt, weil keine Zinsen und Dividenden anfallen.

Löst man die Depots irgendwann auf und man würde zum Beispiel in einem Aktiendepot durch einen Kursanstieg einen Riesengewinn machen, wird von Steuerberatern dasselbe empfohlen wie vor einer anstehenden Auszahlung einer ausländischen Lebensversicherung: Man sollte in dem Fall kurz mal aus Deutschland wegziehen und kann dann später wieder zurückziehen.

Aber, bevor man das Auslandskonto ertragsfrei stellt, sollte man natürlich überprüft haben, ob man nicht vielleicht ein Altfall ist, der von der deutschen Abgeltungssteuer ab 1. Januar 2009 gar nicht betroffen ist.

Wer nämlich zum Beispiel bis spätestens zum 31. Dezember 2008 seine Auslandsgelder in Aktien oder Investmentfonds angelegt hatte, erzielt gar keine steuerpflichtigen Erträge in Form von Zinsen und Dividenden, sondern gegebenenfalls steuerfreie Kursgewinne, die in der Steuererklärung wegen der Steuerfreiheit auch nicht deklariert werden.

Umstellen auf ertragsfreie Anlagen

Aber, wenn die Abgeltungssteuer doch greifen sollte, kann man das Auslandsgeld nehmen und in ertragsfreie Anlagen investieren. Diese vermehren das Vermögen, ohne dass es steuerpflichtige Zinsen und Dividenden gibt.

Solche ertragsfreien Anlagen wären ein Barvermögen zu Hause oder im Banksafe, eine steueroptimierte Lebensversicherung in Liechtenstein, Luxemburg oder Kleinwalsertal (österreichische Exklave in Deutschland), Diamanten, Antiquitäten, Immobilien, Dachfonds, offene ausländische Immobilienfonds oder offene ausländische Grundstücksfonds, Riester-Rentenfonds ohne staatliche Förderung und Rürup-Rentenfonds ohne staatliche Förderung oder Zero-Bonds.

Bei der Anlage in Gold oder physischen Rohstoffen muss man diese nicht mal direkt besitzen. Es reicht eine Inhaberschuldverschreibung, die einen Anspruch auf Gold oder physische Rohstoffe begründet.

Man kann diese Inhaberschuldverschreibungen mit Gewinn weiterveräußern und muss wie beim Verkauf von Gold auch darauf keine Abgeltungssteuern von 25 Prozent bezahlen. Man kann sein Gold also kaufen, muss es sich aber nicht physisch aushändigen lassen, sondern kann es in Hochsicherheitstresoren (zum Beispiel Zürich) einlagern lassen. Man entgeht so ganz legal der Abgeltungssteuer, den Zollgebühren und der Mehrwertsteuer.

Aber Vorsicht bei Anlageklassen wie börsengehandelten Fonds (ETFs) und bei börsengehandelten Rohstoffen (ETCs) wie Xetra-Gold. Diese unterliegen nämlich sehr wohl der Abgeltungssteuer.

Der einzige Nachteil der Weißwaschung durch Ertragsfreistellung des Kontos oder durch Investition in ertragsfreie Anlagen ist die Tatsache, dass die Weißwaschung nicht zeitlich rückversetzt werden kann.

Für die Vergangenheit ab der Ertragsfreistellung besteht allerdings das Risiko, innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist für einfache Steuerhinterziehung oder der zehnjährigen Verjährungsfrist für schwere Steuerhinterziehung (laut Bundesfinanzhof, Aktenzeichen 1 StR 416/08 ab 50.000 Euro Steuerschaden) doch noch erwischt zu werden.

Hat man die Verjährung geschafft oder ist zwischendurch in eine Amnestie (die letzte war in Deutschland 2004) gerutscht, bedeutet dies: keine Nachzahlung, keine Strafzinsen, keine Geld- oder gar Haftstrafe, kein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis.