Was man tun muss, wenn die Steuerfahndung klingelt

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Was man tun muss, wenn die Steuerfahndung klingelt
Was man tun muss, wenn die Steuerfahndung klingelt. (Foto: Screenshot)

Wenn früh am Morgen überraschend die Beamten der Steuerfahndung vor der Tür stehen, muss man als Betroffener unbedingt einen kühlen Kopf bewahren. Dadurch kann man die Durchsuchung beschleunigen und grobe Fehler vermeiden. Zum Beispiel sollte man den Beschluss prüfen und keine Angaben zur Sache machen.

Steuerfahnder kommen in Deutschland immer ohne Vorankündigung. Doch mitten in der Nacht dürfen sie nicht anrücken. In der Winterzeit vom 1. Oktober bis zum 31. März ist man bis 6 Uhr vor ihnen sicher. In der Sommerzeit können die Steuerfahnder schon ab 4 Uhr klingeln.

Der mutmaßliche Steuersünder hat laut Paragraph 106, Absatz 1, Satz 1 der Strafprozessordnung StPO das Recht, bei der Durchsuchung durch die Steuerfahndung persönlich anwesend zu sein.

Die Beamten müssen auf den Verdächtigen warten, nicht jedoch auf dessen Anwalt. Der mutmaßliche Steuersünder darf ihn vor der Durchsuchung anrufen, aber aufhalten kann er die Beamten damit nicht.

Ruhe und einen freundlichen Umgangston bewahren

Wenn plötzlich und früh am Morgen fünf oder mehr fremde Personen in den eigenen Räumen stehen, dann ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren. Dabei hilft es, wenn man sich schon im Vorhinein die wichtigsten Verhaltensregeln bewusst macht. So kann man stressbedingte Fehler vermeiden und einen freundlichen Umgangston bewahren.

Denn eine Konfrontation mit den Beamten wäre in diesem Moment kontraproduktiv. Sie kann unter Umständen sogar zu einer besonders gründlichen Durchsuchung führen. Am schnellsten und am glimpflichsten laufen solche Durchsuchungen ab, wenn man Kooperationsbereitschaft signalisiert.

Den Durchsuchungsbeschluss prüfen

Jede Durchsuchung und jede Beschlagnahme muss zuvor von einem Richter angeordnet werden. Steuerfahnder müssen sich zu Beginn der Durchsuchung ausweisen und den Durchsuchungsbeschluss dem Betroffenen aushändigen. Prüfen Sie den Beschluss auf folgende Inhalte:

  • Ausdrückliche Nennung der Rechtsgrundlage „§ 102 Strafprozessordnung“
  • Genaue Bezeichnung des strafrechtlichen Vorwurfs
  • Nennung der gesuchten Gegenstände, die am Durchsuchungsort vermutet werden

Nicht ausreichend ist zum Beispiel der allgemeine Hinweis, dass die Durchsuchung der „Auffindung von Beweismitteln“ dienen soll. Trotzdem kommt dies immer wieder vor.

  • Beschluss darf nicht älter als sechs Monate sein

Keine Aussagen machen

Auch wenn die Steuerfahnder Fragen stellen, sollte man keine Erklärungen zur Sache abgeben. Die Durchsuchung dient allein der Auffindung von Beweismitteln. Der Durchsuchungsbeschluss rechtfertigt nicht die Vernehmung des Beschuldigten oder der Angestellten. Aussagen zu diesem Zeitpunkt bringen keinerlei Vorteile. Sie bergen aber die Gefahr, unnötig Details preiszugeben.

Auch bei informellen Gesprächen sollte darauf geachtet werden, den Steuerfahndern nicht versehentlich und nebenbei relevante Informationen mitzuteilen. Man sollte sich darauf berufen, dass man sich zunächst mit seinem Rechtsanwalt besprechen möchte.

Unterlagen nicht freiwillig herausgeben

Grundsätzlich sollten Unterlagen, die die Steuerfahndung mitnehmen möchten, nicht freiwillig herausgegeben werden. Dies zwingt die Steuerfahndung zu einer Beschlagnahme, welche bestimmten gesetzlichen Anforderungen unterliegt.

Etwas anderes gilt für den ausdrücklichen Widerspruch gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung durch den Richter. Widerspricht man der Durchsuchungsmaßnahme selbst und provoziert dadurch eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung durch ein anderes Gericht, kann dies die Untersuchung der beschlagnahmten Unterlagen und damit auch deren Rückgabe erheblich verzögern.

Wenn es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen um dringend benötigte Unterlagen oder insbesondere um Festplatten und Hardware handelt, sollte dies vor einem Widerspruch berücksichtigt werden.

Auch wenn die Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben werden sollten, kann es durchaus sinnvoll sein, bei der Durchsuchung zu kooperieren und die gesuchten Unterlagen herauszusuchen und den Beamten zu geben.

Denn dadurch kann verhindert werden, dass die Beamten sämtliche Akten prüfen und gegebenenfalls noch weitere Unterlagen finden, die mit dieser Sache überhaupt nichts zu tun haben, so genannten Zufallsfunde. Zudem kann eine gewisse Kooperation die schnellere Beendigung der Durchsuchung fördern.

Beschlagnahmeprotokoll verlangen und prüfen

Die beschlagnahmten Gegenstände müssen genau und einzeln protokolliert werden. Der Betroffene enthält eine Kopie dieses Protokolls, das er prüfen und mit den beschlagnahmten Gegenständen vergleichen sollte. Weitere sinnvolle Verhaltensregeln:

  • Rechtsanwalt benachrichtigen
  • Zuständige Person im Unternehmen informieren
  • Keine Papiere oder Gegenstände beseitigen oder verstecken
  • Steuerfahnder zu keinem Zeitpunkt allein lassen
  • Beschlagnahmte Unterlagen kopieren
  • Namen und Funktionen der Durchsuchungsbeamten notieren
  • Unmittelbar nach der Durchsuchung ein Gedächtnisprotokoll erstellen

YouTube / MDR Mitteldeutscher Rundfunk – via Iframely

1 KOMMENTAR

  1. Ist schon ein bisschen übertrieben, wie die Jungs da anrücken. Da ist es schon nicht so leicht, relaxed zu bleiben.

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