Die teuersten Beleidigungen im Straßenverkehr

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Die teuersten Beleidigungen im Straßenverkehr
Teurer Stinkefinger (Foto: Bradley Gordon)

Beleidigungen im Straßenverkehr werden von deutschen Gerichten mit heftigen Strafen belegt. So kostet der Stinkefinger auch gegen einen wirklich unfähigen Verkehrsteilnehmer bis zu 4.000 Euro. Der Ausdruck „Alte Sau“ kann schon mal 2.500 Euro kosten. Beleidigungen gegen Polizisten und Politessen kosten doppelt.

Wer im Straßenverkehr wütend wird, sollte dennoch unbedingt seiner Mittelfinger zurückhalten. Denn das Zeigen des so genannten Stinkefingers gilt vor deutschen Gerichten nach wie vor als schlimme Beleidigung und kostet je nach Verdienst bis zu 4.000 Euro. In der Regel werden zwischen zehn und dreißig Tagessätzen verhängt.

Neben einem Eintrag im Bundeszentralregister wird eine Verurteilung nach einer Beleidigung im Straßenverkehr außerdem im Verkehrszentralregister vermerkt und mit fünf Punkten in Flensburg geahndet.

Der wohl berühmteste Stinkefinger ist der vom Hamburger Ex-Mittelfeld-Spieler Stefan Effenberg. Bei der Fußballweltmeisterschaft 1994 in Dallas in den USA hatte Effenberg nach einem Spiel gegen Südkorea in Richtung einiger unzufriedener deutscher Fans den Stinkefinger gezeigt und wurde prompt von Bundestrainer Berti Vogts nach Rücksprache mit dem DFB-Präsidenten Egidius Braun aus dem Weltmeister-Kader geschmissen und nach Hause geschickt.

Doch nicht nur im Fußball, sondern auch im Straßenverkehr zieht der Stinkefinger empfindliche Strafen nach sich. Er gilt den deutschen Gerichten als eindeutige Beleidigung. Das gilt übrigens auch international. Dass es sich bei dieser Geste nicht um eine Schmeichelei handelt, versteht man überall auf der Welt.

Schumi-Daumen: In der Türkei Aufforderung zum Homo-Sex

Bei einigen Gesten verhält es sich allerdings anders: Wer sich zum Beispiel prima fühlt und seiner Freude darüber mit dem hoch gestreckten Michael-Schumacher-Daumen Ausdruck verleiht, begibt sich andernorts schon auf dünnes Eis.

Wird der Daumen dann noch auf und ab bewegt, ist er in vielen Mittelmeerländern, in Russland, im Mittleren Osten sowie in Teilen von Afrika und Australien eine obszöne Beleidigung und Aufforderung zum Sex. In der Türkei gilt die Geste außerdem als Einladung zu homosexuellen Praktiken.

Vogelzeigen kostet in Deutschland 750 Euro

In Deutschland kostet das Tippen an die Stirn, das so genannte Vogelzeigen, laut ADAC 750 Euro Strafe. In Nordamerika dürfen Reisende allerdings ohne Bedenken den Vogel zeigen. Das Tippen an die Stirn signalisiert dem Mitmenschen ohne große Worte, dass er klug gehandelt hat und für intelligent gehalten wird.

Das bei uns in Europa und Nordamerika geltende OK-Zeichen, bei dem Zeigefinger und Daumen einen Ring bilden, ist in Südeuropa und in Russland eine obszöne Geste und symbolisiere eine menschliche Körperöffnung. Allerdings wurden dafür auch schon in Deutschland Strafen von 750 Euro verhängt, fand der ADAC heraus, weil es nicht als OK gedeutet wurde, sondern als Anus.

In Belgien, Frankreich und Tunesien kann die Geste auch so aufgefasst werden, dass das jeweilige Gegenüber als Null oder wertlos beschimpft wird. In Japan ist es wiederum ein Symbol für Geld. ARAG-Expertin Mehring rät, im Zweifelsfalle ganz auf ausladende Handzeichen zu verzichten, wenn man Ärger vermeiden möchte.

„Alte Sau“ kostet 2.500 Euro

Wer auf die Macht der Worte setzt und statt einer obszönen Geste andere Verkehrsteilnehmer und Mitmenschen mit unschönen Tiernamen belegt, kommt auch nicht viel billiger davon, wenn sich erst einmal die Gerichte mit der Beleidigung befassen.

„Blöder Esel“, „alte Sau“, aber auch ein „fieses Miststück“ können schon mal eine 2.500-Euro-Lücke in die Haushaltskasse reißen (siehe ADAC-Tabelle).

Die teuersten Beleidigungen
Die teuersten Beleidigungen (Quelle: ADAC)

Den Staat beleidigen wird doppelt teuer

Wer seinem Ärger gegenüber Staatsdienern und Ordnungshütern mit herablassenden Äußerungen Luft macht, zieht den besonderen Unmut der Richter auf sich. Wer Polizisten oder Politessen verunglimpft, beleidigt nämlich indirekt auch den Staat. Die Beamten erstatten deshalb oft gemeinsam mit dem Dienstherrn Anzeige und das wird dann meistens doppelt teuer.

Die Nennung eines Polizisten mit „Sie Spinner“ ahndete ein Münchener Gericht mit 1.600 Euro, beim Wort „Missgeburt“ gegenüber einem Beamten wurde zur Ordnungsstrafe noch ein Schmerzensgeld verhängt.

Auch englische Abkürzungen werden geahndet. Ein 18-jähriger wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart zu 200 Euro Geldbuße zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung verurteilt, weil er einen Polizeibeamten durch die Äußerung der Buchstabenfolge „A.C.A.B.“ beleidigte. Die Abkürzung steht für „All cops are bastards“ (Alle Polizisten sind Bastarde).

Keine Strafen für „Oberförster“, „Bulle“ und „komischer Vogel

Keine Strafe gab es für den Satz eines Berliner Witzboldes zu einem Polizisten: „Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!“ Oberförster sei keine Beleidigung, urteilte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen: 2 JU Js 186/08).

Auch die mundartliche Bezeichnung von Polizeibeamten als „Bullen“ stellt keine Beleidigung dar, befand das Landgericht Regensburg (Aktenzeichen: 3 Ns 134 Js 97458/04). Die Tochter einer Angeklagten aus Bayern hatte ihre Mutter völlig schlaftrunken gefragt „San däs die Bullen?“ Die Angeklagte antwortete an ihre Tochter gerichtet: „Ja, des san die Bullen.“

Und auch die Äußerung „Sie sind mir ein komischer Vogel“ stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg in Bayern keine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne dar (Aktenzeichen: 3 Ss 64/08).

„Ich würde gerne sagen…“ kostete 1.600 Euro

Besonders schlaue Zeitgenossen hört man manchmal ähnliches sagen wie: „Am liebsten würde ich Sie jetzt A…loch nennen!“ Wer so raffiniert formuliert, sagt ja eigentlich nur, was er gerne täte, ohne es wirklich zu tun – oder?

Ganz egal: In den Gerichten wird so was als indirekte Beleidigung gewertet und ist ebenso mit einer Geldstrafe zu belegen wie die direkte Formulierung. In einem vorliegenden Fall waren das immerhin 1.600 Euro.

Gibt es Regelsätze für Beleidigungen?

Für Beleidigungen gibt es keine Regelsätze und keinen Schimpfwortkatalog. Anders als zum Beispiel bei Verkehrsverstößen wird die Beleidigung abhängig von den Tatumständen bewertet. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen angegeben. Dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monatsnettogehalt.