So entkommen geblitzte Raser dem Bußgeld

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Um Bußgelder und Fahrverbote zu vermeiden, gehen manche geblitzte Raser Wege am Rande der Legalität. (Foto: .•¨:.c H e l O.:¨•.)
Manche geblitzte Raser bewegen sich am Rande der Legalität. (Foto: .•¨:.c H e l O.:¨•.)

Raser nutzen eine Gesetzeslücke, die es ihnen ermöglicht, immer wieder in den Blitzer zu fahren, ohne dafür Punkte in Flensburg zu kassieren. Dabei müsste ihnen nach der aktuellen Gesetzeslage eigentlich schon bei der zweiten groben Raserei der Führerschein entzogen werden.

Die Verkehrsstrafen in Deutschland sind gnadenlos. Wer innerhalb einer Ortschaft mehr als 20 Kilometer pro Stunde zu schnell fährt und dabei geblitzt wird, dem drohen ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro sowie ein Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg.

Bei acht Punkten verliert man den Führerschein. Um dies zu vermeiden, gehen manche geblitzte Raser Wege am Rande der Legalität. Dies hat FerryHouse von verschiedenen Vielfahrern erfahren, die jedoch anonym bleiben wollen.

Für Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 Kilometer pro Stunde liegt das Bußgeld heute bereits bei 100 Euro, und bei Wiederholung innerhalb eines Jahres kommt ein einmonatiges Fahrverbot hinzu.

Diese Neuregelung aus dem vergangenen Jahr trifft vor allem die Vielfahrer. Denn schon wenn man zweimal innerhalb von zwölf Monaten erwischt wird, so muss man zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), dem sogenannte Idiotentest, um seinen Führerschein zurückzubekommen.

Was tun, wenn das Blitzer-Foto kommt?

Wenn man geblitzt wurde, erhält man den Anhörungsbogen nach Hause geschickt. Darauf sind neben dem Blitzer-Foto der Vorwurf und die Höhe des Verwarnungsgeldes angeben. Zudem ist ein Überweisungsträger beigefügt, mit dem das Bußgeld bezahlten soll.

Die Behörden haben zunächst nur ein amtliches Kennzeichen und wenden sich daher automatisch an den Halter des Fahrzeugs. Diesem muss die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Denn möglicherweise war er gar nicht der Fahrer.

In dem Schreiben heißt es auch ausdrücklich, dass die Verwarnung nur dann wirksam wird, wenn der Halter damit „einverstanden“ ist. In diesem Fall soll er das Verwarnungsgeld innerhalb von einer Woche ab Zugang des Schreibens überweisen.

Die Bußgeldstelle hat nur drei Monate Zeit, um den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln. Dann verjährt das Verfahren. Deshalb wird in den Bußgeldschreiben mitunter Druck gemacht und zur Rücksendung innerhalb von sieben Tagen aufgefordert. Doch tatsächlich existiert keine Frist, die man einhalten muss.

Wenn man mit der Verwarnung nicht „einverstanden“ ist, sollte man den Anhörungsbogen ausfüllen. Dabei muss man aber keine Angaben zur Sache machen. Nur wenn der Behörde die Personalien des Fahrzeughalters nicht vollständig bekannt sind, muss man diese mitteilen, und zwar Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Familienstand, Beruf und Anschrift.

Auch einer Ladung durch die Polizei muss man nicht nachkommen, weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren. Nur Vorladungen durch Richter oder Staatsanwalt muss man sich beugen. Doch auch dort ist man zu keiner Aussage verpflichtet. Aus dem Schweigen des Fahrzeughalters darf zudem nicht gefolgert werden, dass er der Fahrer war.

Diese Gesetzeslücke nutzen die Raser aus

Wenn man auf dem Anhörungsbogen seine Personalien eingetragen hat, dann gibt man den Bogen an einen Bekannten weiter. Dieser muss sich auf dem Anhörungsbogen wahrheitswidrig als Fahrer ausgeben.

Dies ist die Gesetzeslücke, welche genutzt wird. Die falsche Selbstbelastung ist nicht strafbar. Der Bekannte bekommt also trotz seiner falschen Angaben keine Probleme. Die falsche Belastung fremder Personen hingegen ist strafbar, weshalb der Halter zum Sachverhalt schweigt.

Der Bekannte sollte sich äußerlich deutlich von dem Bild im Blitzer-Foto unterscheiden, damit später leicht seine Unschuld erwiesen werden kann. Er wird irgendwann einen Anhörungsbogen von der Behörde erhalten, mit der er zu seinem Anwalt geht. Der Anwalt bestellt sich zum Verteidiger und beantragt Akteneinsicht.

Auf diese Weise läuft die Verjährungsfrist von drei Monaten für den Fahrzeughalter, also für den tatsächlichen Fahrer, ab. Dieser hat sich rein rechtlich korrekt verhalten, denn er hat zu keinem Zeitpunkt falschen Angaben gemacht.

Der Verteidiger des Bekannten teilt der Behörde mit, dass sein Mandant offenbar einen Fehler gemacht hat, als er sich selbst einer Ordnungswidrigkeit beschuldigte. Dem Schreiben legt er eine Kopie des Personalausweises bei, dessen Foto sich von dem Blitzer-Foto erheblich unterscheiden sollte.